Leitsatz
Bei der Bemessung der Tagessatzhöhe nach § 40 Abs. 2 StGB sind unverhältnismäßig hohe Wohnkosten, denen sich der Angeklagte nicht ohne Weiteres entziehen kann, betragsmindernd zu berücksichtigen. Außerdem muss die Höhe des Tagessatzes so bemessen werden, dass der Angeklagte die Geldstrafe mit zumutbaren monatlichen Raten in einem überschaubaren Zeitraum bezahlen kann.
AG Kehl, Urteil vom 20. November 2017 – 2 Cs 305 Js 4809/17
Eine Antwort hinterlassen