§ 31 BtMG hat folgenden Wortlaut:
§ 31 BtMG Strafmilderung oder Absehen von Strafe
Das Gericht kann die Strafe nach seinem Ermessen mildern ( § 49 Abs. 2 des Strafgesetzbuches ) oder von einer Bestrafung nach § 29 Abs. 1 , 2 , 4 oder 6 absehen, wenn der Täter 1. durch freiwillige Offenbarung seines Wissens wesentlich dazu beigetragen hat, daß die Tat über seinen eigenen Tatbeitrag hinaus aufgedeckt werden konnte, oder 2. freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten nach § 29 Abs. 3 , § 29a Abs. 1 , § 30 Abs. 1 , § 30a Abs. 1 von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
§ 31 BtMG ist eine Strafzumessungsvorschrift, die es dem Gericht ermöglicht die Strafe zu mildern oder sogar von Strafe abzusehen.
Hier gibt es zwei Fallgruppen:
1. Schilderung der Hintergründe begangener Taten,
2. Schilderung der Planung zukünftiger Taten.
Der § 31 BtMG ermöglicht ganz erhebliche Strafnachlässe. Voraussetzung für Nr. 1 ist aber, daß der Täter durch seine Aussagen Taten erhellt, zu denen er einen eigenen Tatbeitrag geleistet hat.
§ 31 BtMG belohnt aber nur die Tataufklärung, nicht das bloße Aufklärungsbemühen, wobei auch hier die Erfahrung gemacht wurde, daß ein neben einem umfassenden Geständnis ernsthaftes Bemühen zur Aufklärung strafmildernd ins Gewicht fallen kann.
Ob ein Aufklärungserfolg vorliegt, entscheidet allein der Richter nach seiner freien Überzeugung. Der Aufklärungsbeitrag muß untere anderem auch wesentlich sein. Dies ist dann der Fall, wenn die Tat ohne den Täter ohne ihn nicht oder nicht in diesem Umfang aufgedeckt worden wäre.
Zu welchem Zeitpunkt der Aufklärungsgehilfe sich offenbart, ist gleichgültig. Entscheidend ist allein der Aufklärungserfolg.
Der § 31 Nr. 2 BtMG setzt voraus, daß der Täter freiwillig sein Wissen so rechtzeitig einer Dienststelle offenbart, daß Straftaten nach § 29 Abs. 3 , § 29a Abs. 1 , § 30 Abs. 1 , § 30a Abs. 1 von deren Planung er weiß, noch verhindert werden können.
Nach dem bloßen Text des § 31 BtMG geht der Beschuldigte oft davon aus, daß unabhängig von der ihm vorgeworfenen Straftat bei Aufklärungshilfe generell sogar von Bestrafung ganz abgesehen werden kann.Dies ist aber nur bei den leichten Verstößen gegen das BtMG der Fall, denn bei den mittelschweren und schweren Verstößen sieht das Gesetz nur eine Strafmilderung in der Weise vor, daß zwar der Strafrahmen auf einen Monat Freiheitsstrafe sinkt, das Höchstmaß der jeweils verwirkten Straftatbestände jedoch unverändert bleibt.
Dem Mandanten müssen auch immer die Gefahren der Aufklärungshilfe klar gemacht werden. Der Mandant, der andere belastet hat ist unter Umständen Repressalien ausgesetzt, hier ist alles denkbar von Nötigungen, Bedrohungen gegenüber dem Mandanten oder dessen Familie bis hin zu Körperverletzungen und Tötungsdelikten.
Abschließend ist festzuhalten, daß immer im Einzelfall geklärt werden muß, ob eine Aufklärungshilfe sinnvoll ist. Die Entscheidung ist immer dem Mandanten zu überlassen, der Verteidiger sollte hier seinen Mandanten nicht „überreden auszupacken“, denn dann würde der Verteidiger sich zum „Ermittlungsbeamten der Staatsanwaltschaft“ machen.
Der Verteidiger sollte lediglich eine Hilfestellung geben und aufzeigen, welche Voraussetzungen und Konsequenzen eine Aufklärungshilfe und deren Erfolg hat.
Die grundlegende Entscheidung, ob Aufklärungshilfe geleistet werden soll, ist eine Sache, die der Mandant ganz allein mit sich ausmachen muß.